(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein der Grundschule Helmlingen” und hat seinen Sitz in Rheinau-Helmlingen.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”
(3) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule Helmlingen in 77866 Rheinau-Helmlingen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung des Vereins.
Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist.
(4) Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist jederzeit möglich.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.
(1) Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge und Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Einzelheiten können in der Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(3) Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung ausgestellt.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von mind. 7 Tagen zu erfolgen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(9) Bei Zahlungen für Vereinszwecke kann der Vorsitzende bis zu einem Betrag von € 150,- frei verfügen. Ausgaben, die den Betrag von € 500,- nicht übersteigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; darüber hinaus ist bis zur Grenze von € 1.500,- eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beiträge, die darüber hinaus gehen, müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen bestätigt werden.
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Jahresabrechnung ist von den zwei Kassenprüfern zu prüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Prüfungsergebnis ist in der Jahresmitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Er bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rheinau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Grundschule Helmlingen zu verwenden hat.
(3) Vorstehende Satzung wurde am 06.05.2009 in Rheinau-Helmlingen von der Gründerversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:
Manuela Karcher | 1. Vorsitzende |
Oliver Winkler | 2. Vorsitzender |
Gordana Köbele | Schriftführerin |
Nicole Dischereit | Kassiererin |
Marie-Luise Krumbacher | Beisitzerin |
Sabine Frei | Beisitzerin |
Mona Fischer-Lotz | Schulleiterin |
(1) Der Jahresbeitrag beträgt 12,- € und ist bis zum 31.01. des jeweiligen Geschäftsjahres mittels erteilter Einzugsermächtigung fällig.
(2) Bei Eintritt in den Schulförderverein wird der Jahresbeitrag fällig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag 6 Monate im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Abmahnung durch den 1. Vorsitzenden oder Kassier nicht innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Mahnung voll entrichtet.